BAG - Urteil vom 12.06.1990
3 AZR 524/88
Normen:
ZPO § 322 Abs. 1, § 325 Abs. 1 ; BetrAVG §§ 1, 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG
BB 1990, 2052
DB 1990, 2271
EzA § 322 ZPO Nr. 8
KTS 1991, 160
NZA 1991, 20
SAE 1991, 328
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8006/87
LAG Köln, vom 13.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 338/88

Umfang der Rechtskraft - Versorgung im Konzern

BAG, Urteil vom 12.06.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 524/88

DRsp Nr. 2001/12000

Umfang der Rechtskraft - Versorgung im Konzern

»Wird die Klage eines Arbeitnehmers gegen den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gewährung von Insolvenzschutz abgewiesen, so kann auch ein Hinterbliebener keinen Insolvenzschutz verlangen. Der Versorgungsanspruch der Hinterbliebenen teilt das rechtliche Schicksal der Hauptrente.«

Normenkette:

ZPO § 322 Abs. 1, § 325 Abs. 1 ; BetrAVG §§ 1, 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für die Altersversorgung des Klägers und dessen Ehefrau einzutreten hat.

Der Kläger ist Schweizer Staatsbürger. Er ist am 31. März 1913 geboren. Am 1. August 1936 trat er in die Dienste der - Werke AG, B. Vom 1. Januar 1954 bis zum 31. März 1957 war er bei einer Tochtergesellschaft in Z beschäftigt. Vom 1. April 1957 bis 31. März 1963 arbeitete er für eine Verkaufsgesellschaft der A - Werke in H. Seit dem 1. April 1963 war er wieder bei der Tochtergesellschaft in Z, der AG - später A System AG (im folgenden A) - angestellt. 1973 wurde auf Wunsch der A - Werke ein neuer Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der A geschlossen. Am 27. April 1976 wurde über das Vermögen der A - Werke das Konkursverfahren eröffnet. Dadurch wurde auch die Unterstützungskasse zahlungsunfähig. Die A in Z wurde nicht insolvent.