LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.09.2018
14 Sa 16/18
Normen:
ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 16
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 247/17

Umfang der Rechtskraft der Abweisung einer AuskunftsklageVoraussetzungen der Zulässigkeit einer neuen Klage

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 14 Sa 16/18

DRsp Nr. 2019/2109

Umfang der Rechtskraft der Abweisung einer Auskunftsklage Voraussetzungen der Zulässigkeit einer neuen Klage

1. Dem erneuten Auskunftsbegehren eines Klägers steht die materielle Rechtskraft eines in einem vorangegangenen Verfahren ergangenen Teilurteils über nämlichen Auskunftsanspruch entgegen, § 322 I ZPO2. Nur neue Tatsachen, die eine rechtskräftig festgestellte Rechtslage so verändern, dass eine abweichende Beurteilung von der rechtskräftigen Enscheidung gerechtfertigt ist, führen dazu, dass ein Lebenssachverhalt entsteht, der sich von dem unterscheidet, über den im ersten Prozess zu befinden war. Der Austausch einzelner begründender Tatsachen, die zwar zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des bei der ersten Klage vorgetragenen Lebenssachverhalts führen können, jedoch diesen Lebenssachverhalt in seinem Kerngehalt im Sinne eines eigenständigen Geschehensablaufs nicht verändern, kann die Durchbrechung der materiellen Rechtskraft nicht rechtfertigen

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 01.02.2018 (8 Ca 247/17) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 322 Abs. 1;

Tatbestand

a. b. c. 1. 2. a. b. - - - - - - - - - - - - 3. a. b. - - - - - - - - - - - -