BAG - Urteil vom 21.10.2015
4 AZR 663/14
Normen:
ZPO § 256 Abs. 2; Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di (vom 24. September 2004) § 12; Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft ver.di (vom 24. September 2004) Anlage B - Pflegepersonal - VergGr. Ap II, Ap III, Ap IV;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Nr. 62
AUR 2016, 256
BB 2016, 1076
EzA-SD 2016, 16
NZA 2016, 975
NZA-RR 2016, 312
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1860/13
ArbG Berlin, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4131/13

Umfang der Rechtskraft der Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer bestimmten Vergütung

BAG, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 663/14

DRsp Nr. 2016/8117

Umfang der Rechtskraft der Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer bestimmten Vergütung

Orientierungssätze: 1. Die rechtskräftige Feststellung der Vergütungspflicht eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, die auf die Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsmerkmals einer tariflichen Entgeltordnung gestützt wird, entfaltet nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff jedenfalls dann eine Bindungswirkung hinsichtlich der konkreten Fallgruppe der Vergütungsgruppe, wenn die Vergütungsgruppe nur eine in Betracht kommende Fallgruppe für die festgestellte Entgeltverpflichtung vorsieht. 2. Die vorstehende Bindungswirkung greift auch dann ein, wenn die rechtskräftige Feststellung aufgrund einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO erfolgte. Deren Rechtskraftwirkung ist gegenüber einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht eingeschränkt. 3. Es bleibt unentschieden, ob die rechtskräftige Feststellung auch dann eine Bindungswirkung entfaltet, wenn die maßgebende Vergütungsgruppe mehrere Fallgruppen enthält.

I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. März 2014 - 14 Sa 1860/13 - aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 2;