BAG - Urteil vom 12.06.1986
2 AZR 426/85
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 4 KSchG 1969
EzA § 4 n.F. KSchG Nr. 31
NZA 1987, 273
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 19.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 115/85
ArbG Mainz, vom 15.11.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1544/84

Umfang der Rechtskraft des Urteils in Kündigungsschutzklage

BAG, Urteil vom 12.06.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 426/85

DRsp Nr. 2002/7693

Umfang der Rechtskraft des Urteils in Kündigungsschutzklage

Der Umfang der materiellen Rechtskraft und der mit dieser in Zusammenhang stehenden Präklusionswirkung richten sich nach dem Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage. Entspricht der Feststellungsantrag dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG, so ist nach ständiger Rechtsprechung und ganz überwiegender Meinung in der Literatur Streitgegenstand die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis aus Anlass einer ganz bestimmten Kündigung zu dem beabsichtigten Termin aufgelöst worden ist oder nicht (sog. punktuelle Streitgegenstandstheorie).

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer am 13. August 1984 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger weiterzubeschäftigen.