LAG Köln - Beschluss vom 14.07.2003
2 Ta 191/03
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9805/02

Umfang der Streitwertbeschwerde: Auslagenersatz

LAG Köln, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 191/03

DRsp Nr. 2003/15512

Umfang der Streitwertbeschwerde: Auslagenersatz

»Auslagenersatz (Fahrtkostenerstattung) die nicht der Lohnsteuer/Sozialversicherung unterliegt, bleibt bei der Streitwertbemessung nach § 12 Abs. 7 ArbGG außer Ansatz.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Zu Recht hat das Arbeitsgericht bei der Streitwertbemessung das Fahrgeld in Höhe von 153,39 EUR außer Betracht gelassen. Dieser Betrag wurde als Auslagenersatz gezahlt, wie sich daraus ergibt, dass er weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherung unterworfen war. Allerdings war für die 2. Abmahnung ein ganzes Gehalt anzusehen. Insoweit wurde ein wesentlich verschiedener neuer konkreter Tatsachenvortrag mit der Abmahnung in das Verfahren eingeführt, der es rechtfertigt, für jede Abmahnung gesondert 1 Bruttogehalt zu berücksichtigen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.