BAG - Urteil vom 03.07.2013
4 AZR 138/12
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) § 18; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-LWL vom 6. März 2007) § 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-LWL vom 6. März 2007) § 2; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Elisabeth-Klinik Dortmund (MTV Elisabeth-Klinik i.d.F. vom 6. Mai 2005) § 16; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Elisabeth-Klinik Dortmund (MTV Elisabeth-Klinik i.d.F. vom 6. Mai 2005) § 20;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 445
EzA-SD 2014, 8
NZA 2014, 1296
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 508/11
ArbG Dortmund, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2953/10

Umfang der Überleitungsregelungen im TVÜ-L

BAG, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 138/12

DRsp Nr. 2014/1362

Umfang der Überleitungsregelungen im TVÜ-L

Orientierungssätze: 1. Die Überleitungsregelungen des TVÜ-LWL erfassen nicht solche Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem tariflichen Stichtag (30. September/1. Oktober 2005) - hier: durch einen Betriebsübergang auf den LWL nach § 613a Abs. 1 BGB - zum LWL begründet worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Arbeitsbedingungen beim veräußernden Unternehmen auch an den Tarifregelungen des öffentlichen Diensts orientiert haben. 2. Das am BAT angelehnte Vergütungssystem des MTV Elisabeth-Klinik ist beim Übergang der Klinik auf den LWL vollständig durch das System der Vergütungsregelungen des TVöD/VKA, das aufgrund der Mitgliedschaft im KAV auch für das Erwerberunternehmen gilt, abgelöst worden (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB). 3. Die Regelungen des TVöD/VKA haben die in § 20 MTV Elisabeth-Klinik geregelten Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Zahlung eines pauschalen "Kleidergelds" nicht abgelöst.

I. Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. Oktober 2011 - 15 Sa 508/11 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: