BAG - Beschluss vom 27.10.2010
7 ABR 86/09
Normen:
BetrVG § 92 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 107
BAGE 136, 123
DB 2011, 771
DR 2011, 988
NZA 2011, 418
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 TaBV 20/09
ArbG Cottbus, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 31/07

Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung von Arbeitnehmern

BAG, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 86/09

DRsp Nr. 2011/4043

Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung von Arbeitnehmern

1. Der Arbeitgeber ist bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund sowie ggf. mit welchem erfolgen soll.

2. Ein Unterrichtungsanspruch folgt weder aus § 99 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG noch aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BetrVG noch aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2009 - 25 TaBV 20/09 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 92 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin vor der Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer dem Betriebsrat mitzuteilen hat, ob die Befristung ohne Sachgrund oder mit sachlichem Grund erfolgt und worin ggf. der sachliche Grund besteht.

Die Arbeitgeberin ist ein in der Rechtsform einer selbständigen Stiftung bürgerlichen Rechts geführtes Forschungszentrum. In ihrem Betrieb in Z, in welchem ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. In der Vergangenheit unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei befristeten Einstellungen über die Befristungsgründe. Diese Praxis stellte sie im Jahr 2006 ein.