OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.03.2018
16 U 18/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BRAO § 43a; BRAO § 56;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 50/15

Umfang der Verschwiegenheitspflicht des RechtsanwaltsAnsprüche des Mandanten eines Rechtsanwalts bei Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 16 U 18/17

DRsp Nr. 2019/3209

Umfang der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts Ansprüche des Mandanten eines Rechtsanwalts bei Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit

1. Unter die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts fallen nicht nur die Informationen, die sein Mandat ihm gegeben hat, sondern auch das, was der Rechtsanwalt von dritter Seite erfahren oder aufgrund einer Recherchen festgestellt hat, sofern diese Kenntnisse im Rahmen des Mandats von Interesse sind. 2. Ein Rechtsanwalt ist nicht befugt, Informationen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, in einem Beschwerdeverfahren vor der Rechtsanwaltskammer vorzutragen. 3. Eine Ausnahme gilt nur insoweit, als dies erforderlich ist, um eine ausreichende Rechtsverteidigung gegen das Beschwerdevorbringen zu ermöglichen (hier: verneint). 4. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens kann von einer Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 05.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 50/15) teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BRAO § 43a; BRAO § 56;

Gründe

I.