I. Streitig ist, welcher der beteiligten Versicherungsträger die aus dem Unfall der Beigeladenen resultierenden Heilbehandlungskosten zu tragen bzw. zu erstatten hat, insbesondere, ob die Beigeladene am 10. August 1985 einen die Zuständigkeit der klagenden Berufsgenossenschaft begründenden Arbeitsunfall erlitten hat.
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