LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.09.2013
2 Sa 666/13
Normen:
BAT § 70 S. 1, 2; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 510/12

Umfang der Wahrung der Ausschlussfrist des § 70 S. 1 BATBegriff desselben Sachverhalts i.S. von § 70 S. 2 BATErstreckung der Fristwahrung auf nach der Geltendmachung infolge eines Bewährungsaufstiegs entstandene Vergütungsansprüche

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 666/13

DRsp Nr. 2014/12027

Umfang der Wahrung der Ausschlussfrist des § 70 S. 1 BAT Begriff desselben Sachverhalts i.S. von § 70 S. 2 BAT Erstreckung der Fristwahrung auf nach der Geltendmachung infolge eines Bewährungsaufstiegs entstandene Vergütungsansprüche

1. Eine bereits zuvor erfolgte schriftliche Geltendmachung wahrt nicht die Ausschlussfrist des § 70 Satz 1 BAT für nachher infolge eines Bewährungsaufstiegs entstehende Vergütungsansprüche. 2. Es fehlen die Voraussetzungen für "denselben Sachverhalt" iSd. § 70 Satz 2 BAT, da beim Bewährungsaufstieg von keiner unveränderten rechtlichen oder tatsächlichen Lage auszugehen ist.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 30. April 2013 - Aktenzeichen 3 Ca 510/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT § 70 S. 1, 2; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug allein noch über die Frage, ob Ansprüche der Klägerin auf Zahlung weiterer Differenzvergütung wegen Altersdiskriminierung durch die Vergütung des BAT nach Lebensaltersstufen für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 verfallen sind.