BVerfG - Beschluss vom 16.03.2006
1 BvR 1311/96
Normen:
SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 533
Vorinstanzen:
BSG, vom 18.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 78/94
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 An 154/93
SG Düsseldorf, vom 05.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 An 104/92

Umfang des allgemeinen Gleichheitssatzes

BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1311/96

DRsp Nr. 2006/10964

Umfang des allgemeinen Gleichheitssatzes

1. Es ist dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeintlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war.2. Der Gesetzgeber hat mit der Neubewertung der ersten Berufsjahre sowie der Einführung der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten durch das Rentenreformgesetz 1992 im Rahmen seiner Befugnis gehandelt, Inhalt und Schranken des Eigentums auszugestalten.

Normenkette:

SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rentenrechtliche Bewertung der ersten Berufsjahre sowie von Ersatzzeiten wegen der Ableistung eines militärischen Dienstes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).