LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 04.09.2003
9 Sa 1399/02
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 9793/01

Umfang des Anhörungsanspruchs eines Arbeitnehmers bei Verdachtskündigung

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 9 Sa 1399/02

DRsp Nr. 2003/12893

Umfang des Anhörungsanspruchs eines Arbeitnehmers bei Verdachtskündigung

»1. Der Arbeitgeber verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er seinen Verdacht aus einem umfangreichen Revisionsbericht herleitet mit zahlreichen Einzelvorfällen aus einem Zeitraum von mehreren Jahren, dessen Erstellung mehrere Monate gedauert hat, dem Arbeitnehmer in einer Einladung zur Anhörung jedoch nur pauschal mitteilt, er wolle ihn zu dem aus dem Revisionsbericht herrührenden Verdacht strafbarer Handlungen anhören, nachdem dieser zuvor um Übersendung des Revisionsberichtes gebeten hat.2. Der Arbeitnehmer hat zwar keinen Anspruch auf Übersendung des Revisionsberichtes, aber in diesem Fall zumindest auf eine nachvollziehbare schriftliche Darstellung der Vorfälle, auf die der Arbeitgeber seinen Verdacht stützt, anhand derer er sich auf die Anhörung vorbereiten kann.3. Solange der Arbeitgeber dem nicht nachkommt, kann er nicht davon ausgehen, der Arbeitnehmer wolle sich zu konkreten Verdachtsmomenten nicht substantiiert einlassen Diese Verletzung der Aufklärungspflicht verwehrt es dem Arbeitgeber, sich im Prozess auf den Verdacht als Kündigungsgrund zu berufen.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung, Abfindungs- und Vergütungsansprüche.

Die Beklagte ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der D B.