LAG Köln - Urteil vom 12.10.2017
7 Sa 264/17
Normen:
BetrVG § 5 ff.; BetrVG § 111 ff.; VAG § 68;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3212/16

Umfang des Anspruchs auf Gleichbehandlung aus einem Sozialplan

LAG Köln, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 264/17

DRsp Nr. 2018/5094

Umfang des Anspruchs auf Gleichbehandlung aus einem Sozialplan

Billigen Arbeitgeber und Betriebsrat einem einzelnen Arbeitnehmer, den sie übereinstimmend aus bestimmten Gründen als besonderen Härtefall einstufen, eine Abfindung oberhalb der im Sozialplan vorgesehenen Kappungsgrenze zu, können andere unter den Sozialplan fallende Mitarbeiter hieraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.02.2017 in Sachen6 Ca 2312/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 ff.; BetrVG § 111 ff.; VAG § 68;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zustehenden Sozialplanabfindung.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 02.02.2017 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 22.02.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 20.03.2017 Berufung eingelegt und diese am 20.04.2017 begründet.