BGH, vom 04.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen V ZR 125/87
Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Prozeßgegner
BVerfG, Beschluß vom 14.01.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 41/88
DRsp Nr. 2005/15681
Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Prozeßgegner
Die fachgerichtliche Rechtsprechung, die unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung BGHZ 89, 65 ff. das Prozeßkostenhilferecht dahin auslegt, daß eine Rechtsposition des Gegners nicht schon dann berührt wird, wenn der soziale Teil des Bewilligungstatbestandes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers bejaht wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die jedenfalls nach Erstreckung auf den Bewilligungsbeschluß vom 4. Februar 1988 zulässige Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1987 (V ZR 125/87) läßt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1GG nicht erkennen.
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