BVerfG - Beschluß vom 14.01.1991
1 BvR 41/88
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 118 § 299 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2078
NVwZ 1991, 869
SGb 1991, 485
Vorinstanzen:
I. BGH - Beschluß vom 08.10.1987 V ZR 125/87,
BGH, vom 04.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen V ZR 125/87

Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Prozeßgegner

BVerfG, Beschluß vom 14.01.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 41/88

DRsp Nr. 2005/15681

Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Prozeßgegner

Die fachgerichtliche Rechtsprechung, die unter Bezugnahme auf die Grundsatzentscheidung BGHZ 89, 65 ff. das Prozeßkostenhilferecht dahin auslegt, daß eine Rechtsposition des Gegners nicht schon dann berührt wird, wenn der soziale Teil des Bewilligungstatbestandes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers bejaht wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 118 § 299 Abs. 1 ;

Gründe:

Die jedenfalls nach Erstreckung auf den Bewilligungsbeschluß vom 4. Februar 1988 zulässige Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1987 (V ZR 125/87) läßt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht erkennen.