LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.10.2017
2 Sa 777/17
Normen:
AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; BetrVG § 111; BetrVG § 112; GG Art. 3;
Fundstellen:
LAGE BetrVG 2001 § 112 Nr. 17
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6816/16

Umfang des Anspruchs einer schwangeren Arbeitnehmerin auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern mit KindernAnspruch auf Gleichbehandlung in einem Sozialplan

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.10.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 777/17

DRsp Nr. 2018/16745

Umfang des Anspruchs einer schwangeren Arbeitnehmerin auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern mit Kindern Anspruch auf Gleichbehandlung in einem Sozialplan

1) Gewähren die Betriebsparteien im Sozialplan einen Anspruch auf einen "Sozialzuschlag" für Arbeitnehmer mit Kindern, ist dies nicht diskriminierend gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin, die zur Zeit der Kündigung, dem maßgeblichen Anknüpfungspunkt, noch kein Kind geboren hat. 2) Wird in einem Sozialplan die Zahlung eines (höheren) "Sozialzuschlags" an einen Arbeitnehmer davon abhängig gemacht, dass dieser alleinerziehend ist, ist dieser Tatbestand nicht erfüllt, wenn die klagende Arbeitnehmerin mit dem Vater des Kindes und dem Kind in einer Wohnung zusammenlebt.

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.12.2016 - 14 Ca 6816/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; BetrVG § 111; BetrVG § 112; GG Art. 3;

Tatbestand: