LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.09.2016
10 Sa 474/16
Normen:
AÜG § 13b; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 454/15

Umfang des Anspruchs eines Leiharbeitnehmers auf equal payAnsprüche eines Leiharbeitnehmers im Hinblick auf den Stammarbeitnehmern gewährte Zuschüsse zum Essen sowie die Nutzung von Dienstwagen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.09.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 474/16

DRsp Nr. 2017/9677

Umfang des Anspruchs eines Leiharbeitnehmers auf "equal pay" Ansprüche eines Leiharbeitnehmers im Hinblick auf den Stammarbeitnehmern gewährte Zuschüsse zum Essen sowie die Nutzung von Dienstwagen

1. § 13b AÜG ist als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.2. Gewährt der Arbeitgeber seinen Stammarbeitnehmern einen Zuschuss zum Essen bzw. die Nutzung eines Dienstwagens, so steht den in diesem Betrieb tätigen Leiharbeitnehmern kein Anspruch auf einen Schadensersatz zu. Der Arbeitgeber verweigert den Leiharbeitnehmern insoweit keinen Zugang zu „Gemeinschaftseinrichtungen“ i.S.d. § 13b AÜG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 24. Februar 2016 - 5 Ca 454/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 13b; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit § 13b AÜG.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der A. Dabei handelt es sich um ein Personaldienstleistungsunternehmen, das sich überwiegend mit der Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) befasst.

1. 2. 3. 1. 2. 3.