LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.03.2017
13 Sa 395/16
Normen:
NPersVG (2007) § 39 Abs. 2; NPersVG (2007) § 41 Abs. 1; NPersVG (2007) § 99 Abs. 1; NPersVG (2007) § 99 Abs. 2; NPersVG (2007) § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 253/15

Umfang des Anspruchs von Mitgliedern des Schulpersonalrats auf Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Sitzungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.03.2017 - Aktenzeichen 13 Sa 395/16

DRsp Nr. 2017/5950

Umfang des Anspruchs von Mitgliedern des Schulpersonalrats auf Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Sitzungen

Nach § 99 Abs. 4 S. 2 NPersVG i.d.F. vom 22.01.2007 können Mitglieder des Schulpersonalrats, die bei der Verteilung der Freistellungsstunden unberücksichtigt geblieben sind, unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 NPersVG Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Sitzungen des Schulpersonalrats erhalten, und zwar in der Regel von solchen Tätigkeiten, die ihnen außerhalb der Unterrichtsverpflichtung obliegen.

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 17.02.2016 (2 Ca 253/15 Ö) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

NPersVG (2007) § 39 Abs. 2; NPersVG (2007) § 41 Abs. 1; NPersVG (2007) § 99 Abs. 1; NPersVG (2007) § 99 Abs. 2; NPersVG (2007) § 99 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Zeitgutschrift für ihre Teilnahme an Personalratssitzungen.

Die Klägerin trat als pädagogische Mitarbeiterin in unterrichtsbegleitender Funktion auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, auf den die Bestimmungen des TV-L anwendbar sind, in die Dienste des beklagten Landes.