OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2009
I-2 U 6/08
Normen:
ArbEG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.12.2007

Umfang des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmererfinders

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen I-2 U 6/08

DRsp Nr. 2010/14573

Umfang des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmererfinders

Hat der Arbeitgeber eine Arbeitnehmererfindung in Anspruch genommen, so ist er dem Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Bezifferung des Vergütungsanspruchs zur Auskunft über Umsätze und Gewinne mit den erfindungsgemäßen Produkten verpflichtet. Weiterhin sind auch Angaben zu den Gestehungskosten zu machen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Dezember 2007 verkündete Teilurteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

ArbEG § 9 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und Rechnungslegung darüber, in welchem Umfang die Beklagte eine von ihm als Miterfinder entwickelte Diensterfindung benutzt hat.