LAG Köln - Urteil vom 20.11.2014
7 Sa 531/14
Normen:
§ 106 GewO; §§ 226, 612 a BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 7511/13

Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 531/14

DRsp Nr. 2015/14877

Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers

1) In Anbetracht der Besonderheiten des öffentlichen Dienstes kommt die Annahme einer konkludenten Vertragsvereinbarung durch tatsächliche Konkretisierung nur in vergleichsweise seltenen Ausnahmefällen in Betracht.2) Zur Ausübung billigen Ermessens bei der Zuweisung eines anderen Beschäftigungsortes.

Der im Arbeitsvertrag enthaltene Hinweis auf die Einstellung an einem bestimmten Ort steht, auch wenn man dies im geographischen Sinne versteht, unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Arbeitsortes aus dienstlichen Gründen. Dies geschieht in Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers, ohne dass eine Änderungskündigung erforderlich wäre.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2014 in Sachen 16 Ca 7511/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 106 GewO; §§ 226, 612 a BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte der Klägerin mit Geschäftsverteilungsschreiben vom 30.08.2013 wirksam einen anderen Beschäftigungsort als bisher zugewiesen hat.

1) 2)