Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2014 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte der Klägerin mit Geschäftsverteilungsschreiben vom 30.08.2013 wirksam einen anderen Beschäftigungsort als bisher zugewiesen hat.
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