LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.2017
4 Sa 3/17
Normen:
GewO § 106 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 8
NZA-RR 2017, 578
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 205/16

Umfang des Direktionsrechts des ArbeitgebersBefugnis zur Anordnung von Auslandsdienstreisen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 3/17

DRsp Nr. 2017/14349

Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers Befugnis zur Anordnung von Auslandsdienstreisen

Ob Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht angeordnet werden dürfen, hängt davon ab, ob die im Arbeitsvertrag gem. § 611 Abs. 1 BGB "versprochenen Dienste" ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können. Dies dürfte angesichts der zunehmenden Internationalisierung im Wirtschaftsleben für einen Großteil der Berufsbilder zutreffen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, Kammern Aalen vom 18.11.2016 (13 Ca 205/16) wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, gegenüber dem Kläger Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht anzuordnen.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. September 1980 beschäftigt auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 17. Juli 1980 (Bl. 6-8 d. Akte-ArbG), in welchem es, soweit vorliegend von Interesse, lautet:

"§ 1 Eintritt und Tätigkeit

(1) Der Angestellte tritt am 1. September 1980 in die Dienste der Firma.

1. 2. 1. 2.