LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.11.2017
18 Sa 686/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2018/16

Umfang des Direktionsrechts des ArbeitgebersZulässigkeit der Zuweisung einer Tätigkeit einer niedrigeren Vertragsstufe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 18 Sa 686/17

DRsp Nr. 2022/12396

Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers Zulässigkeit der Zuweisung einer Tätigkeit einer niedrigeren Vertragsstufe

Eine Klausel in einem (Formular-) Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer anderen Vertragsstufe zu übertragen, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie nach ihrem Wortlaut auch niedrigere Vertragstypen einschließt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. April 2017 – 4 Ca 2018/16 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob die Beklagte dem Kläger im Rahmen ihres Direktionsrechts wirksam eine andere Tätigkeit zugewiesen hat oder ihn weiter als Betriebsleiter einsetzten muss.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der Herstellung von Celluloseether tätig ist. Sie ist Teil eines japanischen Konzerns, dessen Konzernmutter die A ist. Ebenfalls zum gleichen Konzern gehört die B, welche ein Werk in C (Louisiana, USA) unterhält. Die Beklagte sowie die B sind wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden. Die Beklagte selbst unterhält am Standort D ein Werk mit mehreren Produktionsbetrieben, u.a. einen Betrieb zur Herstellung von Glutolin.