LAG Hamm - Urteil vom 21.08.2013
8 Sa 1697/13
Normen:
§§ 611, 615 BGB; § 2 KSchG; § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX; § 106 GewO;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 13.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1068/13

Umfang des Direktionsrechts gegenüber einem schwerbehinderten MitarbeiterRechtsfolgen der Ablehnung eines Änderungsangebots

LAG Hamm, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 1697/13

DRsp Nr. 2014/17226

Umfang des Direktionsrechts gegenüber einem schwerbehinderten Mitarbeiter Rechtsfolgen der Ablehnung eines Änderungsangebots

1. Gegenüber einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiter besteht kein erweitertes Direktionsrecht, welches dem Arbeitgeber die Zuweisung einer zwar behinderungs- nicht aber vertragsgerechten Tätigkeit ermöglicht.2. Lehnt der Arbeitnehmer ein auf sofortige Zuweisung einer behinderungsgerechten Tätigkeit zu im Übrigen betriebsüblichen Bedingungen gerichtetes Änderungsangebot ab, scheiden jedenfalls für die Dauer einer für die ordentliche Änderungskündigung einzuhaltenden Frist Sekundäransprüche wegen entgangener Vergütung aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13.11.2013 - 2 Ca 1068/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 611, 615 BGB; § 2 KSchG; § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX; § 106 GewO;

Tatbestand

Der Kläger verfolgt Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.