BAG - Urteil vom 21.03.2012
5 AZR 61/11
Normen:
SGB II § 11b; SGB X § 115 Abs 1; SGB II § 34b; SGB II vom 20.07.2006 § 34a;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 54/10
ArbG Hamburg, vom 30.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 124/08

Umfang des Forderungsübergangs nach § 115 Abs 1 SGB 10 bei Leistungen nach dem SGB 2; Bedarfsgemeinschaft

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 61/11

DRsp Nr. 2012/6750

Umfang des Forderungsübergangs nach § 115 Abs 1 SGB 10 bei Leistungen nach dem SGB 2; Bedarfsgemeinschaft

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Hilfebedürftigen sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten gemäß § 34a SGB II aF, § 34b SGB II als Aufwendungen für den Hilfebedürftigen selbst und führen zu einem erweiterten Übergang seines Vergütungsanspruchs nach § 115 SGB X.

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2010 - 5 Sa 54/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 11b; SGB X § 115 Abs 1; SGB II § 34b; SGB II vom 20.07.2006 § 34a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Der Kläger war bei der G (im Folgenden: Schuldnerin) bis zum 29. Februar 2008 zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.019,94 Euro beschäftigt. Am 12. November 2007 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.