Das klagende Land (Kläger) nimmt die Beklagte auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch, die es wegen der unfallbedingten Wehrdienstbeschädigung des Geschädigten L. gezahlt hat.
Am 24. Februar 1993 wurde L. bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten PKW ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
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