BAG - Urteil vom 14.12.1999
3 AZR 722/98
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 2, § 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1789
DB 2000, 1924
KTS 2000, 646
NZA 2000, 1001
ZInsO 2000, 628
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 11864/96
LAG Köln, vom 24.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 150/98

Umfang des Insolvenzschutzes bei Weiterarbeit eines Versorgungsanwärters über die feste Altersgrenze hinaus

BAG, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 722/98

DRsp Nr. 2000/8449

Umfang des Insolvenzschutzes bei Weiterarbeit eines Versorgungsanwärters über die feste Altersgrenze hinaus

»Bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft nach § 7 Abs. 2, § 2 BetrAVG ist von dem bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Versorgungsanspruch auszugehen. Eine Weiterarbeit des Versorgungsanwärters über die feste Altersgrenze hinaus kann den Versorgungsanspruch nicht mehr mindern.«

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 2, § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Umfang der Einstandspflicht des beklagten Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine von der Eisenwerk-Gesellschaft M mbH (im folgenden: Maxhütte) versprochenen Betriebsrente.

Die M hatte ihren Arbeitnehmern Altersversorgung nach Maßgabe einer Ruhegehaltsordnung (RGO) versprochen. Sie sah für dreizehn Versorgungsgruppen unterschiedliche jährliche Höchstbeträge vor. Weiter heißt es in der Ruhegehaltsordnung ua.:

"§ 6

Ruhegeld

1. Ruhegeld wird beim Ausscheiden des Angestellten aus dem Dienst bei der Gesellschaft in folgenden Fällen gezahlt:

a) bei Dienstunfähigkeit ...

b) nach Vollendung des 63. Lebensjahres, ...

§ 9

Anrechnung anderweitiger Bezüge