BAG - Urteil vom 27.05.2003
9 AZR 290/02
Normen:
BBiG § 3 Abs. 2 § 107 ; Manteltarifvertrag für Auszubildende (MTV Ausbildung vom 6. Dezember 1974 in der Fassung des Änderungs-TV Nr. 12 vom 5. März 1999) § 1 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 287
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1735/00
ArbG Gießen, vom 31.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 325/99

Umfang des persönlichen Geltungsbereichs eines TV - Ausbildungsverhältnisse

BAG, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 290/02

DRsp Nr. 2003/12623

Umfang des persönlichen Geltungsbereichs eines TV - Ausbildungsverhältnisse

Orientierungssätze:1. Der persönliche Geltungsbereich des für den öffentlichen Dienst geltenden MTV Ausbildung vom 6. Dezember 1974 umfaßt grundsätzlich Auszubildende, die zu einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden.2. Ausgenommen sind ua. "Schüler". Dazu gehören nach der Protokollnotiz zB auch Schüler in der Krankenpflegehilfe und Krankenpflege, Schüler für den Beruf des Logopäden, des Audiometristen, des Orthoptisten.3. Andere Berufsausbildungsverhältnisse werden dann erfaßt, wenn sie mit den von den Tarifvertragsparteien festgelegten Beispielen in Ausbildungsgang und Berufsziel vergleichbar sind. Das trifft für die Ausbildung zum Beruf des Heilerziehungspflegers zu.

Normenkette:

BBiG § 3 Abs. 2 § 107 ; Manteltarifvertrag für Auszubildende (MTV Ausbildung vom 6. Dezember 1974 in der Fassung des Änderungs-TV Nr. 12 vom 5. März 1999) § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Urlaubsanspruchs der Klägerin für das Jahr 1999.