BAG - Beschluss vom 25.08.2015
8 AZN 268/15
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 16
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 43/15

Umfang des rechtlichen Gehörs im arbeitsgerichtlichen Verfahren

BAG, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen 8 AZN 268/15

DRsp Nr. 2016/871

Umfang des rechtlichen Gehörs im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Das rechtliche Gehör der beklagten Partei ist verletzt, wenn das Arbeitsgericht auf die hilfsweise erklärte Aufrechnung nicht eingegangen ist.

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Dezember 2014 - 8 Sa 43/15 - (vormals - 13 Sa 660/14 -) aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 145.887,09 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beschwerdebegründung erfüllt nur teilweise die Voraussetzungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG. Nur im Hinblick auf eine hilfsweise erklärte Aufrechnung ist die Beschwerde zulässig und begründet. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 72a Abs. 7 ArbGG).