1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Dezember 2014 -
2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 145.887,09 Euro festgesetzt.
I. Die Beschwerdebegründung erfüllt nur teilweise die Voraussetzungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG. Nur im Hinblick auf eine hilfsweise erklärte Aufrechnung ist die Beschwerde zulässig und begründet. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 72a Abs. 7 ArbGG).
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