BVerfG - Beschluss vom 31.03.2006
1 BvR 2444/04
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 580/03
LAG Sachsen-Anhalt, vom 18.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 580/03
LAG Sachsen-Anhalt, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 580/03

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

BVerfG, Beschluss vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 2444/04

DRsp Nr. 2006/10967

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, etwa indem erhebliches Parteivorbringen nicht berücksichtigt und hierüber nicht Beweis erhoben worden ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil und zwei Beschlüsse eines Landesarbeitsgerichts. Im Ausgangsverfahren ging es um eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Drittschuldnerklage.

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Arbeitgeberin des Herrn W., der bis zum 30. Juni 2001 ihr Geschäftsführer war und monatlich 4.652,76 EUR netto verdiente. Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Gläubiger), erwirkte gegen Herrn W. wegen einer Forderung aus einem Kaufvertrag einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 34.527,16 DM, mit dem das pfändbare Arbeitseinkommen des Herrn W. gepfändet wurde und an den Gläubiger auszuzahlen war. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 16. August 2001 zugestellt. Die Beschwerdeführerin leistete in den Folgemonaten keine Zahlungen an den Gläubiger.