OLG München - Endurteil vom 12.03.2018
21 U 582/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 22696/14

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

OLG München, Endurteil vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 21 U 582/17

DRsp Nr. 2018/11541

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Es stellt einen die Aufhebung und Zurückweisung rechtfertigenden schweren Verfahrensfehler i.S. von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dar, wenn das Gericht den Kern des Vorbringens einer Partei verkannt und deshalb entscheidungserhebliche Fragen nicht erörtert hat

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 13.01.2017, Az.: 22 O 22696/14, samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.

2.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1), 2) und 4) im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung an einem geschlossenen Fonds.

Der Kläger hatte sich am 18.08.2012 in Höhe von € 15.000,- zzgl. 5% Agio an der ... GmbH & Co. KG beteiligt (vgl. K 14). Für die Beteiligung wurde ein am 31.05.2012 veröffentlichter Emissionsprospekt herausgegeben (vgl. K 1).

Im Übrigen wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ). Ergänzend gilt § Abs. i.V.m. § Abs. S. 1 .

1. 2. 3. 4. 5.