BVerfG - Beschluss vom 21.03.2006
1 BvR 1539/05
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg - 11 II 119/05 - 15.6.2005, 15.4.2005, 9.3.2005,

Umfang des rechtlichen Gehörs in gerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1539/05

DRsp Nr. 2006/10965

Umfang des rechtlichen Gehörs in gerichtlichen Verfahren

Aus dem in jedem gerichtlichen Verfahren geltenden Anspruch auf rechtliches Gehör folgt für die Beteiligten eines solchen Verfahrens das Recht, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, durch die der Beschwerdeführerin Beratungshilfe für ein sozialhilferechtliches Widerspruchsverfahren versagt wird.

I. 1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Anerkennung eines besonderen Mehrbedarfs, der ihrer Mobilitätseinschränkung infolge einer Schwerbehinderung Rechnung trägt. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 21. Januar 2005 zurückgewiesen. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2005 Widerspruch ein und kündigte eine Begründung des Widerspruchs an.