OLG Brandenburg - Urteil vom 06.02.2018
2 U 44/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; SGB VI § 91; SGB X § 116 Abs. 1; SGB X § 118; SGB X § 119;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 472/12

Umfang des Regresses des Rentenversicherungsträgers wegen Leistungen an einen Versicherten nach einem Unfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 2 U 44/16

DRsp Nr. 2018/2506

Umfang des Regresses des Rentenversicherungsträgers wegen Leistungen an einen Versicherten nach einem Unfall

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.11.2016 (Az.: 11 O 472/12) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.397,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

1. aus 8.285,17 € vom 8.04.2010 bis zum 7.12.2012 sowie

2. aus 36.397,34 € seit dem 8.12.2012 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 75 % sämtlicher weiterer Kosten aus dem Schadensgeschehen vom 19.06.2003 zu Lasten ihres Versicherten Herrn B... N..., geb. am ....11.1963, zu erstatten, soweit diese gemäß §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind oder übergehen werden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. Die Kosten der zweiten Instanz werden der Klägerin zu 14 % und der Beklagten zu 86 % auferlegt.