BGH - Urteil vom 27.06.2006
VI ZR 143/05
Normen:
SGB VII § 110 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1364
BGHZ 168, 161
DAR 2006, 631
MDR 2007, 150
NJW 2006, 3563
NZV 2007, 31
VRS 111, 259
VersR 2006, 1429
zfs 2007, 80
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 22/04
LG Köln, vom 20.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 433/03

Umfang des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers

BGH, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen VI ZR 143/05

DRsp Nr. 2006/22478

Umfang des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers

»Ein Sozialversicherungsträger kann wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen.«

Normenkette:

SGB VII § 110 ;

Tatbestand:

Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt die Beklagte wegen eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten gemäß § 110 SGB VII in Anspruch.

Der Versicherte stürzte am 25. Mai 2001 im Betrieb der Beklagten aus beträchtlicher Höhe ab und verletzte sich schwer. Aus Anlass dieses Unfalls erbrachte die Klägerin Leistungen in Höhe von 32.687,64 EUR, von denen die Beklagte bzw. ihr Haftpflichtversicherer 15.000 EUR ersetzte. Die Parteien sind sich einig, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 110 SGB VII wegen einer groben Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite vorliegen und von einem 50%igen Mitverschulden des Versicherten auszugehen ist. Sie streiten darüber, ob die Klägerin wegen der von ihr erbrachten Aufwendungen auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte zurückgreifen kann.