BGH - Urteil vom 06.07.2004
VI ZR 266/03
Normen:
BGB § 249 ; SGB X § 116 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1478
BGHZ 160, 26
MDR 2004, 1413
NJW 2004, 3324
NZV 2004, 619
VersR 2004, 1180
ZGS 2004, 324
ZfS 2005, 15
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 08.08.2003
LG Weiden,

Umfang des Schadensersatzes bei Schädigung eines Kassenpatienten durch einen ärztlichen Kunstfehler

BGH, Urteil vom 06.07.2004 - Aktenzeichen VI ZR 266/03

DRsp Nr. 2004/12961

Umfang des Schadensersatzes bei Schädigung eines Kassenpatienten durch einen ärztlichen Kunstfehler

»1. Ein durch einen ärztlichen Fehler geschädigter Kassenpatient ist bei der Schadensbeseitigung nicht schon deshalb auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt, weil ihm grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung gegen seine Krankenkasse auch nach einem Behandlungsfehler verbleibt. 2. Die Haftpflicht des Schädigers kann die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen Behandlung für einen geschädigten Kassenpatienten umfassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, daß das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung bietet oder die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar ist.«

Normenkette:

BGB § 249 ; SGB X § 116 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden wegen mangelhafter zahnmedizinischer Behandlung durch die Beklagte.