BGH - Urteil vom 02.12.2003
VI ZR 349/02
Normen:
BGB § 823 ; SGB VII § 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 371
BGHZ 157, 159
MDR 2004, 392
NJ 2004, 176
NJW 2004, 949
NZV 2004, 193
VRS 106, 345
VersR 2004, 379
zfs 2004, 209
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Umfang des Schadensersatzes bei Unfällen von Betriebsangehörigen während der Mitfahrt in einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen VI ZR 349/02

DRsp Nr. 2004/1052

Umfang des Schadensersatzes bei Unfällen von Betriebsangehörigen während der Mitfahrt in einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug

»a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von BGHZ 145, 311).b) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.«

Normenkette:

BGB § 823 ; SGB VII § 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten immateriellen und materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.