BGH - Urteil vom 08.02.1994
VI ZR 68/93
Normen:
SVG § 91a;
Fundstellen:
BGHR SVG § 91a Abs. 1 Satz 2 Vorsatz 1
MDR 1994, 892
VersR 1994, 695
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Kiel,

Umfang des Schädigervorsatzes

BGH, Urteil vom 08.02.1994 - Aktenzeichen VI ZR 68/93

DRsp Nr. 1994/1088

Umfang des Schädigervorsatzes

»Für den Wegfall der Sperrwirkung des § 91 a SoldVG ist nicht erforderlich, daß sich der Vorsatz des Schädigers auf Umfang und Folgen der Wehrdienstbeschädigung bezieht; vielmehr reicht es aus, daß die Folgen nach den Grundsätzen des adäquaten Kausalzusammenhangs der vorsätzlichen unerlaubten Handlung zugerechnet werden können.«

Normenkette:

SVG § 91a;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten - damals beide wie er selbst Soldaten - Schadensersatz aus einem Vorfall vom 15. Juni 1982. An diesem Tag wartete der Kläger gegen 21.00 Uhr vor einer außerhalb des Kantinengebäudes der Kaserne gelegenen Telefonzelle. Nach einem Wortgeplänkel mit dem hinzukommenden Zeugen K. kam es zu einem Streit zwischen den von diesem herbeigeholten Beklagten und dem Kläger, in dessen Verlauf der Kläger geschlagen wurde, mehrfach zu Boden ging und schließlich mit einer 2 x 2 cm großen Prellmarke am Hinterkopf liegenblieb. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Die Verletzung ist durch Bescheid des Versorgungsamtes K. vom 1. Oktober 1984 sowie durch die Urteile des Sozialgerichts K. vom 22. Oktober 1987 - S 10 V 248/87 - und des Landessozialgerichts S. vom 6. März 1989 - L 2 a V 4/88 - als Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden.