OLG Stuttgart - Urteil vom 26.07.2018
2 U 4/17
Normen:
EnWG § 46; BGB § 242; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 58/15

Umfang des Übereignungsanspruchs gemäß § 46 Abs. 2 S. 2 EnWGBegriff der Notwendigkeit für die allgemeine Versorgung im Sinne von § 46 Abs. 2 EnWG

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 2 U 4/17

DRsp Nr. 2018/17193

Umfang des Übereignungsanspruchs gemäß § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG Begriff der Notwendigkeit für die allgemeine Versorgung im Sinne von § 46 Abs. 2 EnWG

1. Der Übereignungsanspruch gemäß § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG umfasst auch Verteilungsanlagen der Hochdruck- und Hochspannungsebene, soweit diese für die allgemeine Versorgung im Gemeindegebiet notwendig sind. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die der BGH in der Entscheidung Stromnetz Homberg (Urteil vom 03.06.2014, EnVR 10/14) für die Übereigung von Mittelspannungsleitungen aufgestellt hat.2. Notwendig für den Betrieb der allgemeinen Versorgung sind die Verteilungsanlagen dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der neue Konzessionsnehmer seine Versorgungsaufgaben nicht mehr wie der frühere Netzbetreiber erfüllen könnte.3. Der Übereignungsanspruch umfasst auch gemischt genutzte Leitungen, die sowohl der Versorgung des Gemeindegebiets als auch dem Transport von oder nach außerhalb des Gemeindegebiets dienen. Ausgenommen sind nur Anlagen, die eindeutig überörtlichen Versorgungscharakter haben, d. h. deren überörtlicher Versorgungscharakter den der lokalen Verteilung eindeutig überwiegt.