BAG - Beschluss vom 17.08.2010
9 ABR 83/09
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 368
AuA 2010, 544
AuR 2010, 528
BAGE 135, 207
DB 2011, 1059
EBE/BAG 2010, 178
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 113/08
ArbG Köln, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 100/08

Umfang des Unterrichtungs- und Anhörungsrechts der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX bei der Besetzung von Stellen mit Personalleitungsfunktion

BAG, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 9 ABR 83/09

DRsp Nr. 2010/18916

Umfang des Unterrichtungs- und Anhörungsrechts der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX bei der Besetzung von Stellen mit Personalleitungsfunktion

Wird eine Stelle mit Personalführungsfunktion nicht selbst mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung nur dann nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehinderungsspezifische Führungsanforderungen stellt.

Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. April 2009 - 8 TaBV 113/08 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung von Stellen mit Personalführungsfunktion.

Die Arbeitgeberin ist ein Landschaftsverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie erklärte das Dezernat 9 - Kultur und Umwelt - ab dem Jahr 2004 auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) zu einer selbständigen Dienststelle. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. ist die 2006 für das Dezernat 9 gewählte Schwerbehindertenvertretung. Der Beteiligte zu 2. ist der Direktor des Landschaftsverbands.