BAG - Urteil vom 16.12.2014
9 AZR 295/13
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 4; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. a; BUrlG § 6; BUrlG § 7; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP BUlrG § 6 Nr. 6
ArbRB 2015, 2
BAGE 150, 207
BB 2015, 1408
BB 2015, 51
BB 2015, 756
BB 2015, 890
BUlrG § 6 Nr. 6
DB 2015, 871
DB 2015, 8
DStR 2015, 12
DStR 2015, 2082
DStR 2015, 302
EzA-SD 2015, 12
MDR 2015, 599
MDR 2015, 9
NZA 2015, 6
NZA 2015, 827
NZA-RR 2015, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 66 vom 16.12.2014
ZIP 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1894/12
ArbG Berlin, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 18189/11

Umfang des Urlaubsanspruchs bei Gewährung von Urlaub durch einen früheren Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 295/13

DRsp Nr. 2015/370

Umfang des Urlaubsanspruchs bei Gewährung von Urlaub durch einen früheren Arbeitgeber

1. § 6 Abs. 1 BUrlG, dem zufolge der Anspruch auf Urlaub nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist, enthält eine negative Anspruchsvoraussetzung. 2. Dem Arbeitnehmer als Gläubiger des Urlaubsanspruchs obliegt es, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Voraussetzungen, unter denen § 6 Abs. 1 BUrlG eine Anrechnung bereits gewährten Urlaubs vorsieht, nicht vorliegen. Dabei gelten die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Orientierungssätze: 1. Mit § 6 Abs. 1 BUrlG, dem zufolge der Anspruch auf Urlaub nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist, formuliert das Gesetz eine negative Anspruchsvoraussetzung. 2. Ein Arbeitnehmer, der in dem Kalenderjahr seines Eintritts in das Arbeitsverhältnis von dem Arbeitgeber Urlaub verlangt, hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Voraussetzungen, unter denen § 6 Abs. 1 BUrlG eine Anrechnung bereits gewährten Urlaubs vorsieht, nicht vorliegen. Dabei gelten die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast.