BAG - Urteil vom 10.02.2015
9 AZR 53/14 (F)
Normen:
Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung § 4 Nr. 2; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7; TVöD in der im Jahre 2010 geltenden Fassung (TVöD 2010) § 26; BGB § 134; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7; BUrlG § 13 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 26 Nr. 6
AUR 2015, 112
AUR 2015, 117
ArbRB 2015, 260
ArbRB 2015, 65
BAGE 150, 345
BB 2015, 1971
BB 2015, 435
DB 2015, 7
DStR 2015, 2616
NJW 2015, 8
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 3 vom 10.02.2015
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5832/11
LAG Frankfurt/Main, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 590/12
LAG Frankfurt/Main, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 590/12

Umfang des Urlaubsanspruchs bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

BAG, Urteil vom 10.02.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 53/14 (F)

DRsp Nr. 2015/3766

Umfang des Urlaubsanspruchs bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

Die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010, derzufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert. Orientierungssätze: 1. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend. Diese Regelung bezieht sich auch auf solche Urlaubsansprüche, die bei einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger Tage im Verlauf eines Kalenderjahres bereits entstanden waren. 2. § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010 ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit er die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert. 3. § 26 TVöD 2010 begründet keine Obliegenheit des Beschäftigten, vor einem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit wöchentlich weniger Arbeitstagen Erholungsurlaub ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen.