BAG - Urteil vom 07.08.2012
9 AZR 760/10
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1; Manteltarifvertrag für das Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen (MTV vom 13. August 2007) § 6; Manteltarifvertrag für das Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen (MTV vom 13. August 2007) § 7; Manteltarifvertrag für das Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen (MTV vom 13. August 2007) § 8; Manteltarifvertrag für das Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen (MTV vom 13. August 2007) § 9;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 9
AuR 2013, 50
BAGE 143, 1
BB 2012, 3136
BB 2013, 1976
DB 2012, 15
EzA-SD 2012, 7
GmbHR 2013, 72
MDR 2013, 163
NJW 2013, 8
NZA 2013, 104
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 353/10
ArbG Mönchengladbach, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1179/09

Umfang des Urlaubsanspruchs; Fehlen einer Differenzierung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem übergesetzlichen Mehrurlaub

BAG, Urteil vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 760/10

DRsp Nr. 2012/22952

Umfang des Urlaubsanspruchs; Fehlen einer Differenzierung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem übergesetzlichen Mehrurlaub

Differenziert eine Regelung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag hinsichtlich des Umfangs des Urlaubsanspruchs nicht zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem übergesetzlichen Mehrurlaub, liegt in Höhe des gesetzlichen Urlaubs Anspruchskonkurrenz mit der Folge vor, dass ein Arbeitgeber mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung beide Ansprüche ganz oder teilweise erfüllt. Orientierungssätze: 1. Beruht der Anspruch auf Erholungsurlaub auf verschiedenen Grundlagen, so handelt es sich um eine einheitliche Forderung, auf die § 366 BGB keine Anwendung findet. Auch wenn eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung eine längere Urlaubsdauer als das Bundesurlaubsgesetz vorsieht, bringt der Arbeitgeber mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung grundsätzlich auch ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung beide Ansprüche zum Erlöschen.