Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 21.06.2017-
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt dieKlägerin.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Umfang des der Klägerin zustehenden Urlaubs.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 10.04.2006 als Sicherungskraft am Flughafen beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (im Folgenden: BDSW).
Gemäß § 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis "die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart ist." § 9 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass sich die Höhe des Urlaubsanspruchs "nach den jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen" richtet.
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