BAG - Beschluss vom 17.03.2010
7 ABR 95/08
Normen:
BetrVG § 74 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 23; GG Art. 5 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 74 Nr. 12
ArbRB 2010, 270
AuA 2010, 305
AuR 2010, 393
BAGE 133, 342
NZA 2010, 1133
ZIP-aktuell 2010, Nr. 92
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 25/08
ArbG Lübeck, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 165/07

Umfang des Verbots der parteipolitischen Betätigung im Betrieb; Rechtsfolgen von Verstößen [Unterlassungsanspruch]

BAG, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 95/08

DRsp Nr. 2010/12421

Umfang des Verbots der parteipolitischen Betätigung im Betrieb; Rechtsfolgen von Verstößen [Unterlassungsanspruch]

1. Von dem in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG normierten Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb werden Äußerungen allgemeinpolitischer Art ohne Bezug zu einer Partei nicht erfasst. 2. Verstöße des Betriebsrats gegen das Verbot parteipolitischer Betätigung begründen keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat.

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. September 2008 - 2 TaBV 25/08 - wird zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. September 2008 - 2 TaBV 25/08 - teilweise aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15. April 2008 - 3 BV 165/07 - zurückgewiesen wurde.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15. April 2008 - 3 BV 165/07 - auch insoweit abgeändert:

Die Anträge der Arbeitgeberin werden insgesamt abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 74 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 23; GG Art. 5 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe: