LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.05.2017
19 Sa 1172/16
Normen:
MiLoG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 20/16

Umfang des Verfalls von Entgeltansprüchen aufgrund einer tariflichen Verfallklausel

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 19 Sa 1172/16

DRsp Nr. 2017/12634

Umfang des Verfalls von Entgeltansprüchen aufgrund einer tariflichen Verfallklausel

Kein Verfall von Ansprüchen in Höhe des Mindestlohns, § 3 MiloG, § 14 BRTV

Eine tarifliche Verfallklausel, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden, umfasst nicht den Anspruch auf Erhalt des gesetzlichen Mindestlohns, da gem. § 3 MiLoG Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 7. Juli 2016 - 3 Ca 20/16 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 31 % und die Beklagte 69 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MiLoG § 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um einen Vergütungsanspruch aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen betreibt, von März 2012 bis zum 31. Oktober 2015, zuletzt zu einem Stundenlohn von 13,00 EUR brutto als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der () Anwendung.