BAG - Urteil vom 19.02.2014
10 AZR 539/13
Normen:
TV-L § 26; TV-L § 27;
Fundstellen:
AP TV-L § 27 Nr. 1
AuR 2014, 249
BB 2014, 1268
EzA-SD 2014, 16
NZA-RR 2014, 568
TV-L § 27 Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 2346/12
ArbG Berlin, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 7952/12

Umfang des Zusatzurlaubs bei Wechselschichtarbeit eines Polizeiangestellten

BAG, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 539/13

DRsp Nr. 2014/6770

Umfang des Zusatzurlaubs bei Wechselschichtarbeit eines Polizeiangestellten

Orientierungssätze: 1. Die Anzahl der Zusatzurlaubstage nach § 27 Abs. 2 Buchst. a TV-L bezieht sich auf eine Fünftagewoche. 2. Bei einer abweichenden Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf Zusatzurlaub entsprechend (§ 27 Abs. 5, § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L).

Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit erhöht oder vermindert sich entsprechend § 26 Abs. 1 S. 4 TV-L bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage (§ 27 Abs. 5 TV-L).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2013 - 11 Sa 2346/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TV-L § 26; TV-L § 27;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang des Zusatzurlaubs bei Wechselschichtarbeit.

Der Kläger ist seit dem 1. September 1994 für das beklagte Land tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Oktober 2010 (Angleichungs-TV Land Berlin) und danach grundsätzlich der TV-L Anwendung.