LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.09.2017
7 TaBV 91/17
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 117;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BV 3619/16

Umfang des Zutrittsrechts im Betrieb vertretener Gewerkschaften zu Personalversammlungen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 91/17

DRsp Nr. 2018/17619

Umfang des Zutrittsrechts im Betrieb vertretener Gewerkschaften zu Personalversammlungen

1) Zum Zutrittsrecht einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu Personalversammlungen, die von einer durch Tarifvertrag errichteten Personalvertretung durchgeführt werden. 2) In einem Tarifvertrag nach § 117 BetrVG kann das Zutrittsrecht zu Personalversammlungen für im Betrieb vertretene Gewerkschaften nicht auf die den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft begrenzt werden.

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2016 - 42 BV 3619/16 - teilweise abgeändert und den Beteiligten zu 2. und 3. aufgegeben, die beratende Teilnahme von einem Beauftragten des Beteiligten zu 1. an den Personalversammlungen für das Kabinenpersonal den Beteiligten zu 3. so lange zu dulden, wie der Beteiligte zu 1. über mindestens ein Mitglied unter den Mitarbeitern des Kabinenpersonals im Flugbetrieb der Beteiligten zu 3. verfügt.

II. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1. bis 3. zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 117;

Gründe: