OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2009
I-2 U 72/06
Normen:
ArbEG § 12 Abs. 6; BGB § 779;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.05.2006

Umfang einer Pauschalabfindung für Arbeitnehmererfindungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen I-2 U 72/06

DRsp Nr. 2010/16164

Umfang einer Pauschalabfindung für Arbeitnehmererfindungen

Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen einer Gesamtregelung eine Pauschalabfindung für die Inanspruchnahme von Arbeitnehmererfindungen vereinbart, so haben sie die nach ihren Vorstellungen vorhandene Ungewissheit über das künftige Schicksal der Diensterfindungen, also das für sie erkennbare Risiko der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung bereits in weitem Umfang berücksichtigt (§ 779 BGB). Danach können nur noch Veränderungen, die außerhalb des durch die Pauschalierung gesteckten weiten Rahmens liegen, wesentlich i.S. von § 12 Abs. 6 ArbEG sein. Aufgrund einer solchen Vereinbarung muss der Arbeitnehmererfinder nur solche Umsatzausweitungen nicht hinnehmen, die selbst auf Grundlage der vereinbarten Risikoverteilung als außergewöhnlich und wesentlich anzusehen sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Mai 2006 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.