BGH - Beschluss vom 20.09.2011
VI ZR 337/10
Normen:
SGB X § 116;
Fundstellen:
DAR 2012, 306
MDR 2011, 1354
NJW-RR 2012, 605
NZV 2012, 273
VRS 2012, 93
VersR 2011, 1526
r+s 2012, 49
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 254/09
OLG Köln, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 35/10

Umfang einer Verzichtsvereinbarung bei der Prüfung des Rechtsübergangs in einem Teilungsabkommen zwischen Haftpflichtversicherer und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - Aktenzeichen VI ZR 337/10

DRsp Nr. 2011/17883

Umfang einer Verzichtsvereinbarung bei der Prüfung des Rechtsübergangs in einem Teilungsabkommen zwischen Haftpflichtversicherer und Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Wenn in einem zwischen einem Haftpflichtversicherer und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geschlossenen Teilungsabkommen auf die "Prüfung des Rechtsübergangs" bzw. den Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit verzichtet wird, erstreckt sich dieser Verzicht grundsätzlich auf das Fehlen der für den Regress vorausgesetzten Kongruenz zwischen einzelnen Schadenspositionen und den Versicherungsleistungen sowie auf das Eingreifen des Familienprivilegs. Von der Prüfung des Übergangs des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist die Prüfung der Haftungsfrage zu trennen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 179.078,71 €

Normenkette:

SGB X § 116;

Gründe

1.