BAG - Urteil vom 07.07.2015
10 AZR 260/14
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 320 Abs. 1 S. 1; BGB § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; HGB § 74; HGB § 74a Abs. 1 S. 1; HGB § 75 Abs. 3;
Fundstellen:
AP HGB § 74 Nr. 87
AUR 2015, 418
ArbRB 2015, 323
BAGE 152, 99
DB 2015, 2516
DB 2015, 6
DStR 2015, 13
DZWIR 2016, 80
DZWIR 26, 80
EzA-SD 2015, 7
MDR 2016, 97
NJW 2015, 3389
NZA 2015, 1253
ZIP 2015, 2090
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 24/13
ArbG Reutlingen, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 512/09

Umfang eines nachvertraglichen WettbewerbsverbotsBeteiligung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers an einem Konkurrenzunternehmen

BAG, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 260/14

DRsp Nr. 2015/17337

Umfang eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots Beteiligung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers an einem Konkurrenzunternehmen

1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht, umfasst auch das Belassen eines zinslosen Darlehens, das der Arbeitnehmer einem Konkurrenzunternehmen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Zweck seiner Gründung ausgereicht hat. 2. Im Einzelfall kann ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers iSv. § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB daran bestehen, dass sich der ausgeschiedene Mitarbeiter nicht in erheblichem wirtschaftlichem Umfang an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt und so mittelbar in Wettbewerb zum Arbeitgeber tritt. Orientierungssätze: 1. Das Wettbewerbsverbot ist ein gegenseitiger Vertrag, auf den die Regelungen der §§ 320 ff. BGB grundsätzlich Anwendung finden. Damit steht dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Unterlassung von Wettbewerb nicht nachkommt. Da die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot die dem Arbeitnehmer obliegende Leistung für die entsprechende Zeit unmöglich macht, verliert er gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BGB seinen Anspruch auf die Karenzentschädigung.