BVerfG - Beschluß vom 28.09.2004
2 BvR 622/03
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 967
NVwZ 2005, 82
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 24.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 5.03
Hess.VGH - 1 UE 1490/01 - 13.11.2002,
VG Frankfurt/Main, vom 17.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 3061/98

Umfang rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 622/03

DRsp Nr. 2004/16931

Umfang rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die befassten Richter, die für die Entscheidung erheblichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Die Bescheidungspflicht ist namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen begrenzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin, eine kreisfreie Stadt in Hessen, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen ein Anspruch gegen das Land auf Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die die Stadt an geduldete Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina erbracht hatte, abgelehnt worden ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.