BGH - Urteil vom 18.07.2000
X ZR 62/98
Normen:
AÜG § 1 ; BGB §§ 812 Abs. 1, 267, 421, 426;
Fundstellen:
MDR 2001, 324
NJW 2000, 3492
WM 2000, 2257
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Kempten,

Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

BGH, Urteil vom 18.07.2000 - Aktenzeichen X ZR 62/98

DRsp Nr. 2000/7459

Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

»a) Der aus der Tilgung einer Schuld erwachsene Bereicherungsanspruch unterliegt der für diese Schuld geltenden Verjährungsfrist; denn der Schuldner ist durch die Tilgung nur in dem Umfang bereichert, in dem die ursprüngliche Schuld bestanden hat. b) Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher von unter Verstoß gegen § 1 AÜG überlassenen Arbeitnehmern besteht kein Gesamtschuldverhältnis; ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB ist infolgedessen ausgeschlossen.«

Normenkette:

AÜG § 1 ; BGB §§ 812 Abs. 1, 267, 421, 426;

Tatbestand:

Die Klägerin wirkte in der Zeit von 1989 bis 1991 durch den Einsatz kroatischer Arbeitskräfte an der von der Beklagten betriebenen Herstellung von Ackerschleppern mit. Dies geschah im Rahmen von mehreren Werkverträgen, die die Parteien abgeschlossen hatten. Die Bundesanstalt für Arbeit sah in dem Tätigwerden der Kroaten eine illegale Arbeitnehmerüberlassung und verhängte gegen die Parteien Bußgelder. Die Beklagte kündigte daraufhin die Zusammenarbeit mit der Klägerin zum 31. Mai 1991.